ABSCHNITT II
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Lafnitz
Artikel 8
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a ÖM C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze”, Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis”, Anlage 2, bestimmt.
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