01.12.1990
Artikel 13
Auf Grund der in Artikel 11 dieses Vertrages bestimmten Grenzberichtigung fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 3 114 m2 dem Hoheitsgebiet der Ungarischen Volksrepublik und gleichermaßen ein Gebiet der Ungarischen Volksrepublik mit dem Flächenausmaß von 3 114 m2 dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich des regulierten Bozsokbaches ausgetauschten Gebietsteile'' bilden Anlage 6 dieses Vertrages.
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