01.12.1990
Artikel 15
(1) Die Teile des Staatsgebietes der Ungarischen Volksrepublik, die auf Grund der Artikel 8 und 11 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 8 und 11 dieses Vertrages der Ungarischen Volksrepublik zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Ungarischen Volksrepublik über.
(3) Mit dem Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 erlöschen alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.
(4) Falls durch den Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsschließende Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsschließenden Staat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
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