Vorwort
Artikel I
Art. 1
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unterliegen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes und können diesem daher durch schriftliche Klage einer Streitpartei unterbreitet werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Artikel II
Art. 2
Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.
Artikel III
Art. 3
(1) Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofes ein Vergleichsverfahren einzuleiten.
(2) Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlungen nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.
Artikel IV
Art. 4
Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel V
Art. 5
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel VI
Art. 6
Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel VII
Art. 7
(1) Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft, je nach dem, welcher Tag später liegt.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäß Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel VIII
Art. 8
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln IV, V und VI;
b) den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls nach dem Artikel VII.
Artikel IX
Art. 9
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel IV bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften desselben übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben, das am 16. Dezember 1969 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.