(1) Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft, je nach dem, welcher Tag später liegt.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäß Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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