Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln IV, V und VI;
b) den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls nach dem Artikel VII.
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