BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 21. Juni 1985
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Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

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