Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) (Slowenien)
Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Anl. 1Anlage A
Anl. 2Anlage B
Vorwort
Art. 2 Artikel 2
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 5),
die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 6 und 7) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 8 – sechzehn Blätter)
bestimmt.
Art. 3 Artikel 3
Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den Artikeln 1 und 2 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Art. 4 Artikel 4
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund der Artikel 1 und 2 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 53.799 m 2 . Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1000 (fünfzehn Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 9).
ABSCHNITT II
Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII)
Art. 5 Artikel 5
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 10),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 12 – fünf Blätter)
bestimmt.
Art. 6 Artikel 6
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im Artikel 5 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Art. 7 Artikel 7
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikel 5 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 313,1 m 2 . Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (vier Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Ausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).
ABSCHNITT III
Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze beim Straßen-Grenzübergang Grablach-Holmec (Teile der Grenzabschnitte XVIII und XIX)
Art. 8 Artikel 8
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 14),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 16 – drei Blätter)
bestimmt.
Art. 9 Artikel 9
Der Teil des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, der auf Grund des Artikels 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufällt, hat auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von 1653,3 m 2 . Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 dargestellt (Anlage 17 – zwei Blätter).
ABSCHNITT IV
Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965
Art. 10 Artikel 10
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 10 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
Art. 11 Artikel 11
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 15 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
Art. 12 Artikel 12
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 17 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
Art. 13 Artikel 13
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 18 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
Art. 14 Artikel 14
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 20 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
Art. 15 Artikel 15
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 21 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
Art. 16 Artikel 16
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 27 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
Art. 17 Artikel 17
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 33 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
Art. 18 Artikel 18
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 36 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
Art. 19 Artikel 19
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 37 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
Art. 20 Artikel 20
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 40 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 21 Artikel 21
(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
Art. 22 Artikel 22
(1) Die Teile des Staatsgebietes der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das gesellschaftliche Eigentum der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über.
(3) Mit dem Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.
(4) Falls durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
Art. 23 Artikel 23
Die in den Abschnitten I, II, III und V angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses Vertrages.
Art. 24 Artikel 24
(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tage des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III sowie die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1986 und bleiben für jeweils weitere fünf Jahre in Geltung, sofern sie nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem der Vertragsstaaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer Sprache, die Anlage A und die Anlage B jedoch in deutscher und slowenischer Sprache, in je zweifacher Urschrift verfaßt, wobei jeder Text authentisch ist.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 29. Oktober 1975.
Anlage A
Anl. 1
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage APDFAnlage B
Anl. 2
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage BPDF