Der Teil des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, der auf Grund des Artikels 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufällt, hat auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von 1653,3 m 2 . Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 dargestellt (Anlage 17 – zwei Blätter).
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