Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 14),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 16 – drei Blätter)
bestimmt.
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