(1) Die Teile des Staatsgebietes der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das gesellschaftliche Eigentum der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über.
(3) Mit dem Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.
(4) Falls durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
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