BundesrechtInternationale VerträgeStaatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)

Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)

In Kraft seit 01. November 1976
Up-to-date

ABSCHNITT I

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Kutschenitza (Teil des Grenzabschnittes II und Grenzabschnitt III)

Artikel 1

Art. 1

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt II vom Grenzpunkt Nr. 50200 zwischen den Grenzzeichen Nr. II/502 Ö und Nr. II/502 SFRJ bis zum Ende dieses Grenzabschnittes durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 2 und 3) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 – drei Blätter)

bestimmt.

Artikel 2

Art. 2

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 5),

die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 6 und 7) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 8 – sechzehn Blätter)

bestimmt.

Art. 3 Artikel 3

Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den Artikeln 1 und 2 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Art. 4 Artikel 4

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund der Artikel 1 und 2 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 53.799 m 2 . Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1000 (fünfzehn Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 9).

ABSCHNITT II

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII)

Artikel 5

Art. 5

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 10),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 12 – fünf Blätter)

bestimmt.

Artikel 6

Art. 6

Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im Artikel 5 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Artikel 7

Art. 7

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikel 5 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 313,1 m 2 . Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (vier Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Ausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).

ABSCHNITT III

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze beim Straßen-Grenzübergang Grablach-Holmec (Teile der Grenzabschnitte XVIII und XIX)

Artikel 8

Art. 8

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 14),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 16 – drei Blätter)

bestimmt.

Art. 9 Artikel 9

Der Teil des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, der auf Grund des Artikels 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufällt, hat auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von 1653,3 m 2 . Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 dargestellt (Anlage 17 – zwei Blätter).

ABSCHNITT IV

Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965

Artikel 10

Art. 10

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung von Artikel 10 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966.)

Artikel 11

Art. 11

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung von Artikel 15 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966.)

Artikel 12

Art. 12

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung von Artikel 17 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966.)

Artikel 13

Art. 13

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung von Artikel 18 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966.)

Artikel 14

Art. 14

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung von Artikel 20 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966.)

Artikel 15

Art. 15

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung von Artikel 21 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966.)

Artikel 16

Art. 16

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung von Artikel 27 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966.)

Artikel 17

Art. 17

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung von Artikel 33 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966.)

Artikel 18

Art. 18

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung von Artikel 36 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966.)

Artikel 19

Art. 19

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung von Artikel 37 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966.)

Artikel 20

Art. 20

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung von Artikel 40 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966.)

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21

Art. 21

(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

Artikel 22

Art. 22

(1) Die Teile des Staatsgebietes der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das gesellschaftliche Eigentum der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über.

(3) Mit dem Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.

(4) Falls durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.

Artikel 23

Art. 23

Die in den Abschnitten I, II, III und V angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses Vertrages.

Artikel 24

Art. 24

(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tage des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III sowie die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1986 und bleiben für jeweils weitere fünf Jahre in Geltung, sofern sie nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem der Vertragsstaaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer Sprache, die Anlage A und die Anlage B jedoch in deutscher und slowenischer Sprache, in je zweifacher Urschrift verfaßt, wobei jeder Text authentisch ist.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. Oktober 1975.

Anlage A

Anl. 1

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage A
PDF

Anlage B

Anl. 2

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage B
PDF