BundesrechtInternationale VerträgeStaatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. November 1976
Up-to-date

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 14),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 16 – drei Blätter)

bestimmt.

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