(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
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