Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Dürfen gemäß den in der Präambel angeführten Abkommen Organe des einen vertragschließenden Staates (Nachbarstaat) Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung in dem anderen vertragschließenden Staat (Gebietsstaat) besorgen oder durch diesen in dienstlicher Eigenschaft durchreisen, haftet der Gebietsstaat für Schäden, welche die Organe des Nachbarstaates im Zusammenhang mit der Besorgung solcher Angelegenheiten oder im Zusammenhang mit einer solchen Durchreise im Gebietsstaat verursachen, nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen sich seine Haftung für seine Organe bestimmt.
(2) Organe eines vertragschließenden Staates im Sinne dieses Abkommens sind alle Personen, die im Rahmen der in der Präambel angeführten Abkommen von ihm oder einer seiner Gebietskörperschaften mit der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung betraut sind.
Artikel 2
Art. 2
(1) Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. die schädigende Handlung oder Unterlassung den Nachbarstaat o eines seiner Organe betrifft;
2. die Organe des Nachbarstaates auf Grund des Abkommens über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-Schiffsverkehr tätig sind und die schädigende Handlung oder Unterlassung einen abzufertigenden Reisenden oder eine Person betrifft, welche die Tätigkeit dieser Organe in Anspruch nimm oder sich in deren Diensträumen befindet oder der Schaden dur Beschädigung von der Grenzabfertigung unterliegenden Waren od Werten oder durch Fehler bei deren Abfertigung entsteht;
3. die schädigende Handlung oder Unterlassung Personen oder Gegenstände betrifft, die im erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr befördert werden;
4. die schädigende Handlung oder Unterlassung einen Häftling betrifft, der durchbefördert wird;
5. die schädigende Handlung oder Unterlassung eine Person betrif die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Nachbarstaat hat.
(2) In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen bestimmt sich die Haftung in gleicher Weise, wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung im Nachbarstaat begangen worden wäre.
Artikel 3
Art. 3
Hinsichtlich der Amtshaftungsansprüche auf Grund dieses Abkommens sowie bei ihrer Geltendmachung stehen die Angehörigen der beiden vertragschließenden Staaten einander gleich.
Artikel 4
Art. 4
(1) Für Ansprüche aus Artikel 2 ist in der Republik Österreich zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten und über die Klage auf Rückersatz gegen das schuldtragende Organ das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in Amtshaftungssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die dem Organ, aus dessen Verhalten der Anspruch abgeleitet wird, unmittelbar vorgesetzte Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Für Ansprüche aus Artikel 2 ist in der Bundesrepublik Deutschland das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die berufen ist, die haftende Körperschaft im Rechtsstreit zu vertreten.
Artikel 5
Art. 5
Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr sowie die Bestimmungen des Abkommens über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahndurchgangsverkehr in Verbindung mit Artikel 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet vom 14. September 1955, sind insoweit nicht anzuwenden, als sich aus dem vorliegenden Abkommen etwas anderes ergibt.
Artikel 6
Art. 6
(1) Der Gebietsstaat hat, wenn gegen ihn ein Anspruch auf Grund des Artikels 1 geltend gemacht wird, den Nachbarstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und diesen im Fall einer gerichtlichen Geltendmachung auch hierüber zu unterrichten.
(2) Der Nachbarstaat ist verpflichtet, dem Gebietsstaat unverzüglich die ihm erreichbaren, für die Bearbeitung des Schadensfalles sachdienlichen Informationen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach seinen Vorschriften zulässig ist.
(3) Der Gebietsstaat hat den Nachbarstaat von der Erledigung des Anspruches in Kenntnis zu setzen; Abschriften der Entscheidung, des Vergleichs oder der sonst zur Erledigung führenden Verfügung sind beizufügen.
Artikel 7
Art. 7
Der Nachbarstaat wird dem Gebietsstaat erstatten, was dieser zur Erfüllung der aus Artikel 1 sich ergebenden Verpflichtungen geleistet hat.
Artikel 8
Art. 8
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere auch über die Erstattung gemäß Artikel 7, sollen durch die beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines vertragschließenden Staates einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.
Artikel 9
Art. 9
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 10
Art. 10
(1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 11
Art. 11
Durch das Außerkrafttreten eines der in der Präambel angeführten Abkommen wird die Wirksamkeit des vorliegenden Abkommens für den Bereich der übrigen in der Präambel angeführten Abkommen nicht berührt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.