Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr sowie die Bestimmungen des Abkommens über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahndurchgangsverkehr in Verbindung mit Artikel 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet vom 14. September 1955, sind insoweit nicht anzuwenden, als sich aus dem vorliegenden Abkommen etwas anderes ergibt.
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