(1) Der Gebietsstaat hat, wenn gegen ihn ein Anspruch auf Grund des Artikels 1 geltend gemacht wird, den Nachbarstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und diesen im Fall einer gerichtlichen Geltendmachung auch hierüber zu unterrichten.
(2) Der Nachbarstaat ist verpflichtet, dem Gebietsstaat unverzüglich die ihm erreichbaren, für die Bearbeitung des Schadensfalles sachdienlichen Informationen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach seinen Vorschriften zulässig ist.
(3) Der Gebietsstaat hat den Nachbarstaat von der Erledigung des Anspruches in Kenntnis zu setzen; Abschriften der Entscheidung, des Vergleichs oder der sonst zur Erledigung führenden Verfügung sind beizufügen.
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