(1) Dürfen gemäß den in der Präambel angeführten Abkommen Organe des einen vertragschließenden Staates (Nachbarstaat) Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung in dem anderen vertragschließenden Staat (Gebietsstaat) besorgen oder durch diesen in dienstlicher Eigenschaft durchreisen, haftet der Gebietsstaat für Schäden, welche die Organe des Nachbarstaates im Zusammenhang mit der Besorgung solcher Angelegenheiten oder im Zusammenhang mit einer solchen Durchreise im Gebietsstaat verursachen, nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen sich seine Haftung für seine Organe bestimmt.
(2) Organe eines vertragschließenden Staates im Sinne dieses Abkommens sind alle Personen, die im Rahmen der in der Präambel angeführten Abkommen von ihm oder einer seiner Gebietskörperschaften mit der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung betraut sind.
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