(1) Für Ansprüche aus Artikel 2 ist in der Republik Österreich zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten und über die Klage auf Rückersatz gegen das schuldtragende Organ das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in Amtshaftungssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die dem Organ, aus dessen Verhalten der Anspruch abgeleitet wird, unmittelbar vorgesetzte Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Für Ansprüche aus Artikel 2 ist in der Bundesrepublik Deutschland das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die berufen ist, die haftende Körperschaft im Rechtsstreit zu vertreten.
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