BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

In Kraft seit 11. Mai 1932
Up-to-date

Art. 1

In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikels III des Haager Abkommens vom 20. Jänner 1930 kann weder von Italien, noch von seinen Staatsangehörigen, noch von den physischen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz, Geschäftsbetrieb) in den mit Italien vereinigten Gebieten haben, ein Anspruch auf Grund der Artikel 203, vorletzter Absatz, und 205, letzter Absatz, des Staatsvertrages von Saint-Germain gegen Österreich gestellt werden.

Das Übereinkommen von Rom vom 6. April 1922 zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn einerseits und dem Königreiche Italien andererseits über die Regelung der hinsichtlich der Schulden des ehemaligen österreichisch-ungarischen Ärars, des ehemaligen österreichischen Ärars und des königlich ungarischen Ärars bestehenden Meinungsverschiedenheiten ist somit im Verhältnis zwischen Österreich und Italien aufgehoben und wird zwischen diesen beiden Staaten keine Wirksamkeit haben.

Art. 2

Die Modalitäten, betreffend die Einstellung der Operationen des österreichischen und des italienischen Prüfungs- und Ausgleichsamtes, die durch den Staatsvertrag von Saint-Germain eingesetzt worden sind, sowie der Tätigkeit des durch den genannten Staatsvertrag eingesetzten gemischten Schiedsgerichtshofes und des gemäß § 4 des Anhanges zum Abschnitt IV des X. Teiles des gleichen Staatsvertrages eingesetzten Schiedsrichters werden durch ein abgesondertes Übereinkommen vom heutigen Tage geregelt.

Art. 3

Es ist wohl verstanden, daß unter den durch Artikel III des allgemeinen Haager Abkommens vom 20. Jänner 1930 beseitigten Ansprüchen inbegriffen sind die Ansprüche Italiens gegen Österreich gemäß Artikel 318 des Staatsvertrages von Saint-Germain und der etwaigen weiteren Entscheidungen der internationalen Organe, betreffend Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge, sowie die Ansprüche Österreichs gegen Italien, betreffend das österreichischen Staatsangehörigen oder juristischen Personen mit dem Sitz in Österreich gehörige rollende Material jeder Art, unbeschadet - für beide Hohen Vertragschließenden Teile - dessen, was in den Verträgen von Portorose bestimmt ist.

Art. 4

Österreich verzichtet auf seine Ansprüche

a) für in den während des Krieges besetzen Gebieten vollführten Investitionsarbeiten von öffentlichem Nutzen;

b) für Forderungen, die dem ehemaligen Kaisertume Österreich gegen gegenwärtige italienische Staatsangehörige zustehen, die in den Italien angegliederten Gebieten wohnen;

c) für Güter, Bargeld oder Forderungen, die dem ehemaligen Kaisertume Österreich oder - dies hinsichtlich der österreichischen Quote - der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, vom Königreich Italien beschlagnahmt wurden oder in sein Eigentum übergegangen und nicht in den gemäß Artikel 208 des Staatsvertrages von Saint-Germain abgetretenen Gütern inbegriffen sind;

d) für Vorschüsse in der Übergangszeit seitens der Republik Österreich an die italienischen Ressorts in den angegliederten Gebieten durch Behebungen aus dem Erlös der Redlich-Anleihe;

e) für Vorschüsse an die Religionsfonde;

f) für Vorschüsse an private Eisenbahngesellschaften, die ihr Netz in den Italien angegliederten Gebieten haben;

g) für Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;

h) für von den Kosularvertretungen im Auslande ausgezahlte Unterhaltsbeiträge.

Art. 5

Italien verzichtet

a) auf seinen Anspruch für Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;

b) auf seinen Anspruch aus allfälligen Berichtigungen der Abrechnungen für Miete von rollendem Material, die im Artikel 3 des Übereinkommens 9 von Portorose vorgesehen sind;

c) auf seinen Anspruch für die Ausgabe der Bons der Cassa Beneta auf dem Gebiete des Königreiches Italien während des Krieges.

Art. 6

Österreich wird an die königlich italienische Regierung für seine in die Regelung, betreffend die Reliefbons nicht einbezogene Schuld aus der Lieferung von Lebensmitteln (Extra(Relief)schuld) die Summe von 30 Millionen Franken Gold in den in der Beilage A bezeichneten Annuitäten zahlen.

Die genannten Annuitäten werden in erster Linie durch Kompensation mit den Summen beglichen werden, die vom Beginne der Wirksamkeit des vorliegenden Übereinkommens an von Italien an Österreich zu ersetzen sein werden für die an die ehemaligen Pensionisten der Südbahn zu leistenden Pensionszahlungen, die gemäß Absatz 26 des Artikels 17 des Übereinkommens von Rom vom 29. März 1923 und gemäß dem Übereinkommen vom 3. Dezember 1928 betreffend die Durchführung dieser Bestimmung zwischen den beteiligten Staaten aufgeteilt worden oder künftighin aufzuteilen sind.

Insoweit die Annuitäten die im vorangehenden Absatze bezeichneten Summen übersteigen sollten, werden sie am 1. Jänner des darauffolgenden Jahres bar bezahlt werden. Im Falle einer drei Monate übersteigenden Verspätung der Zahlungen werden Zinsen von 5 % jährlich gerechnet werden.

Art. 7

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen, die aus dem vorliegenden Übereinkommen entstehen könnte, nach dem im Artikel 1 und folgende des in Rom am 6. Februar 1930 abgeschlossenen Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages vorgesehenen Verfahren zu lösen.

Art. 8

Das vorliegende Übereinkommen wird so rasch als möglich ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht werden.

Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen gefertigt.

Geschehen zu Wien, den 24. November 1930 in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleich authentisch sind, in zwei Exemplaren, von denen je eines jedem Signatarstaate übergeben wird.

Beilage A.

Anl. 1

1. Jänner 1931 …………………………………………………………………………... 1,600.000
1. “ 1932 …………………………………………………………………………….. 1,580.000
1. “ 1933 …………………………………………………………………………….. 1,560.000
1. “ 1934 …………………………………………………………………………….. 1,540.000
1. “ 1935 …………………………………………………………………………….. 1,520.000
1. “ 1936 …………………………………………………………………………….. 1,490.000
1. “ 1937 …………………………………………………………………………….. 1,360.000
1. “ 1938 …………………………………………………………………………….. 1,200.000
1. “ 1939 …………………………………………………………………………….. 1,200.000
1. “ 1940 …………………………………………………………………………….. 1,000.000
1. “ 1941 …………………………………………………………………………….. 1,000.000
1. “ 1942 …………………………………………………………………………….. 1,000.000
1. “ 1943 …………………………………………………………………………….. 1,000.000
1. “ 1944 …………………………………………………………………………….. 1,000.000
1. “ 1945 …………………………………………………………………………….. 1,000.000
1. “ 1946 …………………………………………………………………………….. 900.000
1. “ 1947 …………………………………………………………………………….. 700.000
1. “ 1948 …………………………………………………………………………….. 700.000
1. “ 1949 …………………………………………………………………………….. 600.000
1. “ 1950 …………………………………………………………………………….. 530.000
1. “ 1951 …………………………………………………………………………….. 750.000
1. “ 1952 …………………………………………………………………………….. 600.000
1. “ 1953 …………………………………………………………………………….. 820.000
1. “ 1954 …………………………………………………………………………….. 900.000
1. “ 1955 …………………………………………………………………………….. 850.000
1. “ 1956 …………………………………………………………………………….. 810.000
1. “ 1957 …………………………………………………………………………….. 780.000
1. “ 1958 …………………………………………………………………………….. 760.000
1. “ 1959 …………………………………………………………………………….. 640.000
1. “ 1960 …………………………………………………………………………….. 610.000
30.000.000

Anl. 2

Protokoll.

Bei Unterfertigung des am heutigen Tage abgeschlossenen Übereinkommens, betreffend finanzielle Fragen, stellen der österreichische und der italienische Bevollmächtigte fest, daß die Franken Gold, die im Artikel 6 dieses Übereinkommens genannt sind, Franken Gold des am 1. Jänner 1914 gesetzlich geltenden Gewichtes und Feingehaltes sind.

Das vorliegende Protokoll wird ratifiziert werden.

Geschehen zu Wien, am 24. November 1930 in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleich authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, von denen je eine jedem Signatarstaat übergeben wird.