In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikels III des Haager Abkommens vom 20. Jänner 1930 kann weder von Italien, noch von seinen Staatsangehörigen, noch von den physischen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz, Geschäftsbetrieb) in den mit Italien vereinigten Gebieten haben, ein Anspruch auf Grund der Artikel 203, vorletzter Absatz, und 205, letzter Absatz, des Staatsvertrages von Saint-Germain gegen Österreich gestellt werden.
Das Übereinkommen von Rom vom 6. April 1922 zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn einerseits und dem Königreiche Italien andererseits über die Regelung der hinsichtlich der Schulden des ehemaligen österreichisch-ungarischen Ärars, des ehemaligen österreichischen Ärars und des königlich ungarischen Ärars bestehenden Meinungsverschiedenheiten ist somit im Verhältnis zwischen Österreich und Italien aufgehoben und wird zwischen diesen beiden Staaten keine Wirksamkeit haben.
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