Österreich wird an die königlich italienische Regierung für seine in die Regelung, betreffend die Reliefbons nicht einbezogene Schuld aus der Lieferung von Lebensmitteln (Extra(Relief)schuld) die Summe von 30 Millionen Franken Gold in den in der Beilage A bezeichneten Annuitäten zahlen.
Die genannten Annuitäten werden in erster Linie durch Kompensation mit den Summen beglichen werden, die vom Beginne der Wirksamkeit des vorliegenden Übereinkommens an von Italien an Österreich zu ersetzen sein werden für die an die ehemaligen Pensionisten der Südbahn zu leistenden Pensionszahlungen, die gemäß Absatz 26 des Artikels 17 des Übereinkommens von Rom vom 29. März 1923 und gemäß dem Übereinkommen vom 3. Dezember 1928 betreffend die Durchführung dieser Bestimmung zwischen den beteiligten Staaten aufgeteilt worden oder künftighin aufzuteilen sind.
Insoweit die Annuitäten die im vorangehenden Absatze bezeichneten Summen übersteigen sollten, werden sie am 1. Jänner des darauffolgenden Jahres bar bezahlt werden. Im Falle einer drei Monate übersteigenden Verspätung der Zahlungen werden Zinsen von 5 % jährlich gerechnet werden.
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