Es ist wohl verstanden, daß unter den durch Artikel III des allgemeinen Haager Abkommens vom 20. Jänner 1930 beseitigten Ansprüchen inbegriffen sind die Ansprüche Italiens gegen Österreich gemäß Artikel 318 des Staatsvertrages von Saint-Germain und der etwaigen weiteren Entscheidungen der internationalen Organe, betreffend Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge, sowie die Ansprüche Österreichs gegen Italien, betreffend das österreichischen Staatsangehörigen oder juristischen Personen mit dem Sitz in Österreich gehörige rollende Material jeder Art, unbeschadet - für beide Hohen Vertragschließenden Teile - dessen, was in den Verträgen von Portorose bestimmt ist.
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