§ 21 Kundmachung der Beschreibung des Zivilflugplatzes
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
Der Zivilflugplatzhalter hat der zuständigen Behörde die jeweils aktuelle Beschreibung des Zivilflugplatzes (§ 20) zu übermitteln. Diese Daten und Informationen sind nach Prüfung von der zuständigen Behörde, unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 25 Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung (KHV), BGBl. II Nr. 82/2017, der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.
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