Die nachfolgend genannten Daten und Informationen zu Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen sind von der zuständigen Behörde der Austro Control GmbH rechtzeitig vor Aufnahme des Betriebes zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise gemäß § 172a LFG bereitzustellen:
1. Art des Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes,
2. Größe des Referenzhubschraubers und höchstzulässige Abflugmasse,
3. verfügbare Strecken,
4. An- und Abflugverfahren (§ 16 Abs. 6),
5. Hubschrauberlandeplatzbezugspunkt,
6. Hubschrauberlandeplatzbezugshöhe,
7. Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF): Abmessungen aufgerundet zum nächsten vollen Meter, Neigung, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit, abgerundet auf die nächsten 100 kg, in Tonnen (1 000 kg),
8. Endanflug- und Startfläche (FATO): Art der Endanflug- und Startfläche, rechtweisende Richtung bis auf ein Hundertstel Grad, Pistenbezeichnung, Länge, Breite bis auf den nächsten Meter, Neigung, Art der Oberfläche,
9. Sicherheitsfläche: Länge, Breite, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit, abgerundet auf die nächsten 100 kg, in Tonnen (1 000 kg),
10. Hubschrauberrollbahn, Schwebeflugweg und Versetzweg: Bezeichnung, Breite, Art der Oberfläche,
11. Vorfeld: Art der Oberfläche,
12. Hubschrauberabstellplätze: Länge, Breite, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit, abgerundet auf die nächsten 100 kg, in Tonnen (1 000 kg),
13. allenfalls vorhandene Freifläche: Länge, Bodenprofil,
14. optische Hilfen für Anflugverfahren, Markierung und Befeuerung von FATO, TLOF, Rollbahnen, Schwebeflugwege, Versetzwege und Vorfeldern,
15. Hindernisbegrenzungsflächen,
16. Hindernisse in der Umgebung, welche die Hindernisbegrenzungsflächen durchragen oder aus flugbetrieblicher Sicht von Relevanz sind,
17. festgelegte Rettungs- und Feuerlöschgerätschaften und Dienste,
18. Betriebszeiten sowie
19. Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 1.
Rückverweise
KHV · Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung
§ 16 Hindernisbegrenzungsfläche
…Antennen, Blitzschutzanlagen, Dachaufbauten sowie technische Geräte am Dach eines Gebäudes, Leitungen, Seil- und Drahtverspannungen. (6) Die anwendbaren An- und Abflugverfahren sind luftfahrtüblich kundzumachen (§ 25). /Dokumente/Bundesnormen/NOR40191726/image001.jpg /Dokumente/Bundesnormen/NOR40191726/image002.jpg…