§ 19 Flugplatz-Handbuch — ZFBO 2024
(1) Der Halter eines Zivilflugplatzes hat ein Flugplatz-Handbuch zu erstellen.
(2) Das Flugplatz-Handbuch hat zu enthalten:
1. die Beschreibung des Zivilflugplatzes (§ 20) und
2. die betrieblichen Verfahren und zusätzliche Informationen (§ 22).
(3) Für öffentliche Zivilflugplätze hat das Flugplatz-Handbuch auch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 Abs. 2 LFG zu enthalten.
(4) Der Halter eines Zivilflugplatzes ist für den Inhalt, die Erstellung und die ständige Aktualisierung des Flugplatz-Handbuches verantwortlich. Das Flugplatz-Handbuch kann auch elektronisch geführt werden.
§ 40 ZFBO 2024 · ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 40 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung, ausgenommen § 4 Abs. 2, § 6 samt Überschrift und § 19 bis § 22 jeweils samt Überschriften, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO…
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