(1) Der Halter eines Zivilflugplatzes hat ein Flugplatz-Handbuch zu erstellen.
(2) Das Flugplatz-Handbuch hat zu enthalten:
1. die Beschreibung des Zivilflugplatzes (§ 20) und
2. die betrieblichen Verfahren und zusätzliche Informationen (§ 22).
(3) Für öffentliche Zivilflugplätze hat das Flugplatz-Handbuch auch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 Abs. 2 LFG zu enthalten.
(4) Der Halter eines Zivilflugplatzes ist für den Inhalt, die Erstellung und die ständige Aktualisierung des Flugplatz-Handbuches verantwortlich. Das Flugplatz-Handbuch kann auch elektronisch geführt werden.
Rückverweise