(1) Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln.
(2) Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.
(3) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
(5) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag oder auf der Internetseite des Zivilflugplatzhalters zu verlautbaren.
(6) Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 oder in anderen unionsrechtlichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.
(7) Soweit nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 6 zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.
Rückverweise
FEG · Flughafenentgeltegesetz
§ 22 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. (2) Die entsprechenden Bestimmungen der am 30. Juni 2012 geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG einschließlich der am 30. Juni 2012 bestehenden Infrastrukturtarife gemäß § 10 Abs. 2 FBG und Sicherheitsentgelte gemäß § 11 LSG gelten…
§ 11 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
…1) Die Flughafenentgeltregelung ist Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG einschließlich der Tarifordnung gemäß § 20 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962. Wird eine Änderung einer Flughafenentgeltregelung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: 1. Flughafen: Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 sowie Militärflugplätze, auf denen im Sinne von § 62 Abs. 3 LFG internationaler Luftverkehr für Zwecke der Zivilluftfahrt…
Anl. 1
…dem LSG sowie - für die restlichen Flughafenentgelte die am 30. Juni 2012 geltende Tarifhöhe gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Flughafentarifordnung gemäß § 74 LFG und § 20 ZFBO. 2.2. Für Flughäfen mit mehr als fünf Millionen Fluggästen (PAXe 5 Mio) gilt dabei die Formel: WENN T 0 DANN…
LSG 2011 · Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011
§ 3 Durchsuchung und Zutrittsbeschränkung
…nur öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 LFG festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der…
ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 19 Flugplatz-Handbuch
…2. die betrieblichen Verfahren und zusätzliche Informationen (§ 22). (3) Für öffentliche Zivilflugplätze hat das Flugplatz-Handbuch auch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 Abs. 2 LFG zu enthalten. (4) Der Halter eines Zivilflugplatzes ist für den Inhalt, die Erstellung und die ständige Aktualisierung des Flugplatz-Handbuches verantwortlich. Das Flugplatz-Handbuch kann…