(1) Bei negativer Leistungsbeurteilung gemäß § 17 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 ist dem/der Teilnehmer/in eine Wiederholungsprüfung bzw. Prüfung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen.
(2) Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsbeurteilung erneut negativ, steht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit offen.
(3) Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung die Leistungen des/der Teilnehmers/in in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist im betreffenden Unterrichtsfach je eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen.
(4) Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz die Leistungen des/der Teilnehmers/-in in mehr als zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung (§ 19) nicht möglich. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 23 Leistungsbeurteilung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
…und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.…
§ 19 Zulassungsvoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung
…Eine Teilnehmer/in ist von der Lehrgangsleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn 1. die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist, und 2. mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 in…
§ 24 Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
…1) Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden…