Ein/Eine Teilnehmer/in ist von der Lehrgangsleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn
1. die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist, und
2. mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 in einer Dokumentation (§ 15) nachgewiesen ist.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 18 Negative Leistungsbeurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
…in in mehr als zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung (§ 19) nicht möglich. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.…