(1) Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“
2. „mit gutem Erfolg bestanden“
3. „bestanden“
4. „nicht bestanden“
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.
(2) Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 40 Eignungsprüfung
…der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) oder 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist, abzuhalten. (5) Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen. (6) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.…
§ 41 Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
…höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen. (3) Wenn 1. im Rahmen des wiederholten Anpassungslehrgangs die erforderlichen Kompetenzen wiederum nicht erlangt worden sind oder 2. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung…
§ 44 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung und Abbruch der Ergänzungsausbildung
…beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen. (2) Wenn die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der…
§ 43 Ergänzungsausbildung
…§§ 6 bzw. 34) oder 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist, in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen. (4) Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.…