Inhalt | Mindeststunden | Leistungs-feststellung |
Block 1 Grundlagenvertiefung (Vertiefende Anatomie, Physiologie und Pathologie des Zahnhalteapparates, der Zähne und der Mundhöhle) | 16 | Kommissionelle Abschlussprüfung |
Block 2 Karies- und Parodontitisprophylaxe (theoretische Aspekte der Prophylaxe, professionelle Mundhygiene und Parondontologie, zahnmedizinische, präventive Maßnahmen, Motivation, Hilfsmittel, Fluoridanwendung, zahnärztliche Photographie) | 24 | |
Block 3 Weiterführende Diagnostik und Therapie | 24 | |
Mindeststunden/GESAMT | 64 | |
Inhalt | Mindeststunden | Leistungs-feststellung |
Block 1 Befunderhebung | 16 | Dokumentation |
Block 2 Praktische Übungen am Modell und Phantom | 24 | |
Block 3 Praktische Übungen an Ausbildungsteilnehmern/-innen und Patienten/-innen | 40 | |
Mindeststunden/GESAMT | 80 | |
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 30 Befundungen am Dienstort durchzuführen.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 33 Lehr- und Fachkräfte
…1) Der Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Teil und Fachkräfte für den praktischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 heranzuziehen. (2) Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer sind folgende Personen heranzuziehen: 1. Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, 2. Angehörige der Prophylaxeassistenz, 3. sonstige…
§ 37
…1) Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen. (2) Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn 1. die Teilnahme am…
§ 31 Dokumentation des praktischen Teils der Weiterbildung
…1) Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Anlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber…
§ 29 Berufsbegleitende Weiterbildung
…1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst die gemäß Anlage 3 vorgesehenen Inhalte. Der theoretische Teil hat mindestens 64 Stunden und der praktische Teil mindestens 80 Stunden einschließlich 30 Befundungen zu umfassen . (2) Die Weiterbildung ist…