§ 29 Berufsbegleitende Weiterbildung
In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date
(1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst die gemäß Anlage 3 vorgesehenen Inhalte. Der theoretische Teil hat mindestens 64 Stunden und der praktische Teil mindestens 80 Stunden einschließlich 30 Befundungen zu umfassen .
(2) Die Weiterbildung ist berufsbegleitend durchzuführen und muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.
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