(1) Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Anlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber/in mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
(2) Die Dokumentation dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind
1. die Dauer und die Inhalte des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich Befundungen sowie
2. der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 37
…1. die Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und 2. der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (§ 31) nachgewiesen sind. (3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.…