BundesrechtVerordnungenZASS-Ausbildungsverordnung § 37

§ 37

In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date

(1) Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.

(2) Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn

1. die Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und

2. der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (§ 31)

nachgewiesen sind.

(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.

Rückverweise