(1) Ein Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt.
(2) Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können.
(3) Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.
(4) Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.
(5) Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.
(6) Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorkehrungen, die in Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen zu folgenden Zwecken getroffen werden:
1. Unterbindung der Geschiebebildung und Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
2. Verbesserung des Wasserhaushaltes und unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
3. Begründung und Pflege von Schutzwäldern einschließlich der Kampfzone des Waldes, Wiederbewaldung von Schutzwaldstandorten nach Elementarereignissen,
4. Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen),
5. Vorbeugung gegen drohende Entstehung neuer Runsen, Rutschungen und Lawinengebiete sowie gegen Felssturz und Steinschlag,
6. Erhöhung des Schutzes gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren,
7. Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete und bestehender Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
(7) Das Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung ist das Gebiet, auf welches sich Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß Abs. 6 erstrecken oder welches für die Funktion dieser Maßnahmen von Bedeutung ist.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 99 Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Ein Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerh…
§ 103 Verfahren, Zuständigkeit
…1) Zur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind, a) soweit diese sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden und, b) soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten…
§ 102 Organisation und Aufgaben der Dienststellen
…§ 100 Abs. 1, h) die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen. (6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den…
§ 101 Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten; Räumung von Wildbächen
…Bekämpfung der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein Arbeitsfeld gemäß § 99 Abs. 7 handelt, festzustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich erscheinen. (2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können insbesondere sein: a) Vorkehrungen zur Unterbindung des Entstehens oder…