BundesrechtVerordnungenVerteilernetzentwicklungsplanverordnung2. Hauptstück Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan1. Abschnitt Ausgangssituation§ 10

§ 10Bestand an anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen

In Kraft seit 30. Juni 2026
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