ElWG
Gliederung
9. Teil Netzbetrieb
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen für Netzbetreiber
3. Abschnitt Netzanschluss
§ 98 Anzeige neuer Betriebsmittel
(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, dem Netzbetreiber den Anschluss neuer Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten sowie deren dauerhafte Außerbetriebnahme anzuzeigen, sofern diese über keinen eigenen Zählpunkt verfügen. Der Netzbetreiber hat die anzeigepflichtigen Informationen an den Lieferanten des betreffenden Netzbenutzers weiterzuleiten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Arten von Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten anzeigepflichtig sind und allfällige Schwellenwerte für die Anzeigepflicht festzulegen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, bis wann die Anzeige zu erfolgen hat und auf welche Informationen sich die Anzeigepflicht erstreckt.
(3) Für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden ist der Anschluss der in § 54 Abs. 2 angeführten Betriebsmittel jedenfalls anzeigepflichtig.
§ 14 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 14 Darstellung der Planungsannahmen
…Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis zu umfassen. (4) Die Szenarien für neue, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis für 1. private und öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, insbesondere in Hinblick…
§ 5 Allgemeines
… 1 hat zu enthalten: 1. eine Darstellung des Versorgungsgebiets, 2. eine Darstellung des Verteilernetzes, 3. den Bestand an Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und nach § 98 ElWG anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen unter Berücksichtigung historischer und aktueller Entwicklungen, 4. die Entwicklung zulässiger, gebuchter und verfügbarer Netzanschlusskapazitäten und 5. Angaben zu den Möglichkeiten zur Fernüberwachung und…
§ 10 Bestand an anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen
…§ 10. (1) Für folgende, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen: 1. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß…
§ 169 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 169 Überwachungsaufgaben
…und Übertragungsnetzbetreibern mit Sitz in der Europäischen Union bzw. in Drittstaaten; 14. den Regelreservemarkt und das Ausgleichsenergiesystem; 15. den Anschluss neuer Betriebsmittel gemäß § 98; 16. die Datenverwaltung der Netzbetreiber gemäß § 17. (2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 genannten Aufgaben Erhebungsinhalte, -maße…
§ 110 Abrechnungspunkte
…1) Auf Verlangen des Netzbenutzers ist für Betriebsmittel (§ 98) in der Anlage des Netzbenutzers jeweils ein zusätzlicher Zählpunkt zur Erfassung der von diesen erzeugten und verbrauchten Energiemengen vorzusehen, wobei jene Zählpunkte, denen aus dem…
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