(1) Die Verteilernetzbetreiber haben den jeweiligen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres der Regulierungsbehörde anzuzeigen und binnen acht Wochen nach erfolgter Anzeige auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentlichen. Vor Anzeige des Netzentwicklungsplans haben die Verteilernetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer, insbesondere die Übertragungsnetzbetreiber, sowie die betroffenen Bundesländer über die gemeinsame Internetplattform zu konsultieren und das Ergebnis der Konsultation dort zu veröffentlichen. Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens, unter besonderer Berücksichtigung der Stellungnahmen der Übertragungsnetzbetreiber, ist der Regulierungsbehörde gemeinsam mit der Anzeige des Netzentwicklungsplans vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der detailliertere, nach Netzebenen differenzierte Vorgaben zu den Angaben gemäß § 118 Abs. 3, ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz, genauere Vorgaben zum Anzeigeverfahren sowie die Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln festgesetzt werden.
(3) Entspricht ein Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz nicht den Vorgaben des § 118 und der Verordnung gemäß Abs. 2, kann die Regulierungsbehörde den Verteilernetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt mit Bescheid zur Änderung seines Netzentwicklungsplans auffordern. Der Verteilernetzbetreiber hat dieser Aufforderung Folge zu leisten.
(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, ihr von Verteilernetzbetreibern zur Kenntnis gebrachte Daten und Informationen, deren Veröffentlichung im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz vorgesehen ist, öffentlich zugänglich zu machen und in weiteren Verfahren zu verwenden.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber haben binnen drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß § 118 Abs. 4 einen Bericht zu erstellen, der
1- die Kohärenz der übermittelten Planungsprämissen mit jenen, die den in § 118 Abs. 4 genannten Planungsinstrumenten zugrunde liegen, sowie
2. die Auswirkungen der im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz enthaltenen Projekte auf den Ausbaubedarf im Übertragungsnetz
darstellt. Der Bericht, der auch für sämtliche Verteilernetzentwicklungspläne gesamthaft verfasst werden kann, ist dem Verteilernetzbetreiber, der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und vom Verteilernetzbetreiber bezüglich der ihn betreffenden Feststellungen bei der weiteren Erstellung des Netzentwicklungsplanes zu berücksichtigen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 119 Anzeige des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz
(1) Die Verteilernetzbetreiber haben den jeweiligen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres der Regulierungsbehörde anzuzeigen und binnen acht Wochen nach erfolgter Anzeige auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentliche…
§ 118 Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz
…Planungstätigkeiten von Verteilernetzbetreibern in demselben Bundesland sowie angrenzenden Bundesländern und Konzessionsgebieten zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Übertragungsnetzbetreibern zur Erstellung des Berichts gemäß § 119 Abs. 5 die aus den genannten Planungsinstrumenten abgeleiteten Planungsprämissen sowie zu berücksichtigende Flexibilitätspotenziale, die dem Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz zugrunde liegen, über die Plattform…
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