BundesrechtVerordnungenVereinsgesetz-Durchführungsverordnung§ 5

§ 5Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen

(1) Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres bei Antragstellung zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZVR zu benennen.

(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

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