§ 5 Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen
§ 5 Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen — VerGV
§ 5 Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen — VerGV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202411
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres bei Antragstellung zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZVR zu benennen.
(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
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