§ 9 Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 5 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZVR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
(2) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 19 Abs. 5 VerG.
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