BundesrechtVerordnungenVereinsgesetz-Durchführungsverordnung§ 6

§ 6Zugriffsberechtigung

In Kraft seit 25. Mai 2018
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Der gemäß § 5 benannte Zuständige hat in seinem Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZVR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

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