Ein Antrag oder Verlangen gemäß § 19 Abs. 2 VerG ist im Wege des namhaft gemachten Zuständigen für Datensicherheitsmaßnahmen (§ 5) schriftlich an den Bundesminister für Inneres zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.
Rückverweise
VerGV · Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 19 In- und Außer-Kraft-Treten
…Zertifikate als nach dieser Verordnung erteilt. Ebenso bleiben Datensicherheitsmaßnahmen, die bereits für den Aufbau des ZVR ergriffen wurden, in Geltung. (3) Die §§ 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. (4) Die Promulgationsklausel…