BundesrechtVerordnungenTierschutz-Sonderhaltungsverordnung3. Abschnitt Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit§ 15

§ 15Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit

In Kraft seit 19. Juni 2026
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