Die Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus
1. einer technischen Teilprüfung,
2. einer betrieblichen Teilprüfung und
3. einer praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) zusammen.
Rückverweise
TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 20
…1) Die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 bis 3 sind innerhalb von sechs Monaten abzunehmen. Der Zeitraum zwischen dem Abschluß der Ausbildung und dem Antreten zur ersten Teilprüfung darf…
§ 13
…Bescheid der zuständigen Behörde befristet zu erfolgen. In diesem Bescheid ist anzuführen, für welche Eisenbahnen der Prüfungskommissär zugelassen wird und welche der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen er abnehmen darf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 14) kann dem Prüfungskommissär auch die Berechtigung zur Abnahme…
§ 16
…13 Abs. 1 dritter Satz kann die Anzahl der Prüfungskommissäre auf zwei verringert werden. In diesem Fall sollten entweder die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 3 oder die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 2 und 3 von einem Prüfungskommissär abgenommen werden.…
§ 14
…Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden –, bei den Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 davon drei Jahre in dem Teilprüfungsgebiet, in dem er als Prüfungskommissär tätig sein soll, nachweisen kann. (2) Von den Voraussetzungen…