(1) Die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 bis 3 sind innerhalb von sechs Monaten abzunehmen. Der Zeitraum zwischen dem Abschluß der Ausbildung und dem Antreten zur ersten Teilprüfung darf gleichfalls nicht länger als sechs Monate sein.
(2) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungswerber alle Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 bis 3 erfolgreich abgelegt hat. Nach jeder Teilprüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er diese Teilprüfung bestanden hat; wenn er diese nicht bestanden hat, so ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben.
Rückverweise
TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 23
…des Prüfungswerbers, 2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission (Prüfungskommissäre), 3. das Datum der erfolgreichen Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung bzw. der Teilprüfungen der Triebfahrzeugführerprüfung (§ 20 Abs. 1), 4. die Eisenbahnen, für deren Bereich die Befugnis erteilt wurde (§§ 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1…