(1) Als Prüfungskommissär für Triebfahrzeugführerprüfungen kann bestellt werden, wer zuverlässig ist und seine Befähigung dazu durch
1. die Vollendung des Studiums einer einschlägigen Fachrichtung an einer technischen Universität oder den erfolgreichen Abschluß einer höheren technischen Lehranstalt oder einer Fachhochschule und
2. eine praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einer öffentlichen inländischen Eisenbahn in der Dauer von mindestens sieben Jahren – wobei einer inländischen Eisenbahn solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden –, bei den Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 davon drei Jahre in dem Teilprüfungsgebiet, in dem er als Prüfungskommissär tätig sein soll,
nachweisen kann.
(2) Von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann bei der Bestellung des Prüfungskommissärs Nachsicht erteilt werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere geeignete Weise erbracht wird.
Rückverweise
TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 13
…zugelassen wird und welche der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen er abnehmen darf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 14) kann dem Prüfungskommissär auch die Berechtigung zur Abnahme mehrerer der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen erteilt werden. (2) Die…
§ 27
…Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen ohne die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erfolgen, sofern – die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen der theoretischen und praktischen Unterweisung (§ 14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994) vermittelt werden und – eine entsprechende nähere Regelung (insbesondere mit einer bestimmten Höchstnennleistung und einer bestimmten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit) in den gemäß §…