(1) Die Bestellung des Prüfungskommissärs hat durch Bescheid der zuständigen Behörde befristet zu erfolgen. In diesem Bescheid ist anzuführen, für welche Eisenbahnen der Prüfungskommissär zugelassen wird und welche der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen er abnehmen darf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 14) kann dem Prüfungskommissär auch die Berechtigung zur Abnahme mehrerer der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen erteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung des Prüfungskommissärs durch Bescheid zu widerrufen, wenn die für die Bestellung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Rückverweise
TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 16
…einem Prüfungskommissär für die technische Teilprüfung, für die betriebliche Teilprüfung und für die praktische Teilprüfung (Prüfungsfahrt) zusammen. (2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 dritter Satz kann die Anzahl der Prüfungskommissäre auf zwei verringert werden. In diesem Fall sollten entweder die Teilprüfungen gemäß § 8…