(1) Diese Verordnung regelt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen gemäß den §§ 94 bis 96 BHG, das Verfahren zur Behebung von in diesen vorgefundenen Mängeln sowie die Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Abschlußrechnungen und gilt sowohl für die haushaltsleitenden (§ 5 Abs. 1 BHG) als auch die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG (im folgenden als anweisende Organe bezeichnet) sowie die Buchhaltungen (§ 6 Abs. 1 BHG).
(2) Diese Verordnung gilt auch für Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (§ 97 Abs. 2 BHG) - im folgenden Rechtsträger genannt.
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