(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß § 9 zu enthalten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)
(3) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Lieferschein oder einem Beiblatt und, sofern vorhanden, auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes anzugeben.
Rückverweise
RBV · Recycling-Baustoffverordnung
§ 18 Übergangsbestimmungen
…Qualitätsklasse gemäß § 9 zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten die §§ 11 bis 15. (2) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine orientierende Schad- und Störstofferkundung oder eine Schad- und Störstofferkundung…
§ 19 Inkrafttreten
…1, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 3, § 13 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9, § 15 Abs. 2 und 3, § …
Anl. 3
…Name, Anschrift und, falls im eRAS registriert, die GLN der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt; 3. Ausstellungsdatum, Stempel und Unterschrift; 4. Bezeichnung gemäß § 11 und Masse (in Tonnen) der beurteilten Charge; 5. Name, Anschrift und GLN des Herstellers von Recycling-Baustoffen; 6. Aussagekräftige(s) Foto(s) des Materials und…