§ 11 Bezeichnung
§ 11 Bezeichnung — RBV
§ 11 Bezeichnung — RBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016
Inkrafttretungsdatum
28. Oktober 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40187233
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß § 9 zu enthalten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)
(3) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Lieferschein oder einem Beiblatt und, sofern vorhanden, auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes anzugeben.
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