§ 10a Bautechnische Verwertung vor Ort
§ 10a Bautechnische Verwertung vor Ort — RBV
§ 10a Bautechnische Verwertung vor Ort — RBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016
Inkrafttretungsdatum
28. Oktober 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40187243
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die §§ 9, 10, 11, 12 und § 13 mit Ausnahme der Z 1 lit. c und d sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen