(1) Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die §§ 9, 10, 11, 12 und § 13 mit Ausnahme der Z 1 lit. c und d sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.
Rückverweise
RBV · Recycling-Baustoffverordnung
§ 10a Bautechnische Verwertung vor Ort
(1) Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherun…
§ 19 Inkrafttreten
…§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 3, § 13 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9, § 15 Abs. …